Erläuterung des GKV-Spitzenverbandes

Uro-Vaxom von der grundsätzlichen Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen.

Nicht alle zugelassenen Arzneimittel fallen auch unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) . Bestimmte Arzneimittel sind durch gesetzliche Regelungen davon ausgeschlossen. Welche Arzneimittel das betrifft, wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt (hier mehr erfahren).

Wenn beispielsweise die Unzweckmäßigkeit eines Arzneimittels erwiesen ist oder eine andere Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die wirtschaftlicher ist oder einen vergleichbaren, diagnostischen oder therapeutischen Nutzen hat, kann der G-BA die Verordnung dieses Arzneimittels einschränken oder ausschließen. Dazu wird der therapeutische Nutzen des Arzneimittel mit dem von bereits zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen verglichen. In der entsprechenden Arzneimittel-Richtlinie des G-BA sind unter den ausgeschlossenen Arzneimitteln auch sogenannte „Umstimmungsmittel und Immunstimulantien zur Stärkung der Abwehrkräfte“ gelistet, zu denen auch das Immuntherapeutikum Uro-Vaxom gehört.