Kosten

Individuelle Gesundheitsleistungen zählen zu den privatärztlichen Leistungen. Wenn IGeL angeboten werden, müssen sie nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Bei der Berechnung der IGeL-Kosten sind der 2,3-fachen Satz und auch der 3,5-fachen Höchstsatz zulässig. Voraussetzung für den Höchstsatz ist, dass die Leistung sehr schwierig und aufwendig ist.

Sie können die GOÄ einsehen, wenn Sie möchten. Auf jeden Fall sollten Sie vorab einen schriftlichen Kostenvoranschlag erhalten, auf dem die Kosten nach der GOÄ erläutert sind.

Vor der Behandlung sollte ein Vertrag zwischen Ihnen und der Ärztin oder dem Arzt geschlossen werden. Ohne diesen Vertrag müssen Sie die IGeL nicht bezahlen, auch wenn Sie sie in Anspruch genommen haben.