Individuelle Gesundheitsleistungen zählen zu den privatärztlichen Leistungen. Wenn Ärzte solche privatärztlichen Leistungen anbieten, sind sie an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden, die die Preise für die einzelnen Leistungen festlegt. Bei IGeL dürfen die Ärzte den 2,3-fachen Satz oder sogar den 3,5-fachen Höchstsatz berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung sehr schwierig und aufwendig ist und daher den Höchstsatz rechtfertigt.
Sie können die GOÄ einsehen, wenn Sie möchten. Auf jeden Fall sollten Sie vorab einen schriftlichen Kostenvoranschlag erhalten, auf dem die Kosten nach der GOÄ erläutert sind.
Vor der Behandlung sollte ein Vertrag zwischen Ihnen und der Ärztin oder dem Arzt geschlossen werden. Ohne diesen Vertrag müssen Sie die IGeL nicht bezahlen, auch wenn Sie sie in Anspruch genommen haben.