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Unsere Tipps für den Umgang mit IGeL-Angeboten.
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Das sogenannte Babyfernsehen ist sehr beliebt, aber ab dem 1. Januar 2021 verboten.
Fachgebiet | Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
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Bereich | Schwangerschaft und Geburt |
Anlass | Schwangerschaft |
Verfahren | diagnostischer Ultraschall |
Kosten | Je nach Verfahren 20 bis 200 Euro |
GKV-Leistung | 3 Ultraschalluntersuchungen (B-Mode-Verfahren), bei Riskoschwangerschaften oder Verdachtsbefund auch mehr |
Das sogenannte Babyfernsehen ist sehr beliebt, aber ab dem 1. Januar 2021 verboten. Der IGeL-Monitor hat die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengefasst.
Während einer Schwangerschaft kreisen die Gedanken der Eltern häufig um das werdende Kind. Entwickelt es sich gut? Wird es gesund sein? Die Eltern machen sich zum einen Sorgen um das Wohl des Kindes, zum anderen möchten sie möglichst hautnah miterleben, wie es Woche für Woche wächst und gedeiht. Ärztinnen und Ärzte bieten für beide Motive, Sorge wie Neugierde, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen an, die umgangssprachlich auch „Babyfernsehen“ oder „Babykino“ genannt werden. „Zusätzlich“ deshalb, weil die deutschen Mutterschaftsrichtlinien bereits umfangreiche Untersuchungen und Hilfen für die Eltern vorsehen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Dazu gehören drei Ultraschalluntersuchungen in bestimmten Schwangerschaftswochen. Gibt es Anlass zur Sorge, werden auch weitere Untersuchungen bezahlt. Wer sich jedoch ohne konkreten Anlass nicht bis zu den vorgesehenen Terminen gedulden kann und „einfach mal gucken“ möchte; oder wer ein aufwändigeres, bildgetreueres Verfahren erhalten möchte, konnte diese Ultraschalluntersuchungen bisher als IGeL aus eigener Tasche bezahlen.
In einer Bewertung dieser Untersuchung kam der IGeL-Monitor 2016 zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Ultraschalluntersuchungen zwar nicht schaden, aber auch keinen medizinischen Nutzen haben.
Eine neue Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, verbietet in Zukunft diese zusätzlichen, freiwilligen Ultraschalluntersuchungen. Grund für diese strikte Neuregelung innerhalb der Strahlenschutzverordnung ist, dass wegen der immer besser werdenden Bildqualität sehr viele werdenden Eltern solche Ultraschallbilder sehen und haben möchten - mittlerweile werden sogar Erinnerungsfilme von ungeborenen Kindern „gedreht“. Eine medizinische Notwendigkeit besteht in der Regel für solche Untersuchungen nicht. Außerdem ist die Untersuchungszeit deutlich länger als bei einer „normalen“ Ultraschalluntersuchung. Daher werden ab dem 1. Januar 2021 Ultraschallanwendungen zu einem nicht-medizinischen Zweck, also ohne ärztliche Indikation, untersagt.
Der Originalwortlaut des Gesetzestextes lautet: „Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden,“ was so viel heißt wie: dem Ultraschall ausgesetzt werden (Bundesamt für Strahlenschutz: Strahlenanwendungen während der Schwangerschaft).
Erstellt am:
Letzte Aktualisierung:
Bild: AndreyPopov/iStock
https://www.igel-monitor.de/igel-a-z/igel/show/ultraschall-in-der-schwangerschaft-ergaenzende-untersuchungen.html?no_cache=1
Fachgebiet | Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
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Bereich | Schwangerschaft und Geburt |
Anlass | Schwangerschaft |
Verfahren | diagnostischer Ultraschall |
Kosten | Je nach Verfahren 20 bis 200 Euro |
GKV-Leistung | 3 Ultraschalluntersuchungen (B-Mode-Verfahren), bei Riskoschwangerschaften oder Verdachtsbefund auch mehr |
Von knapp 790.000 Kindern, die im Jahr 2018 in Deutschland geboren wurden, starben rund 2500 im ersten Jahr nach der Geburt. Häufige Gründe dafür waren zum Beispiel angeborene Fehlbildungen, Störungen des fetalen Wachstums und der Schwangerschaftsdauer sowie Komplikationen während der Schwangerschaft. Um solche für Mutter und Kind potenziell gefährlichen Umstände möglichst früh erkennen und eventuell darauf reagieren zu können, ist der Ultraschall eines der wichtigsten Verfahren.
Die deutschen Mutterschaftsrichtlinien zählen im internationalen Vergleich zu den umfangreichsten Leistungskatalogen. Kaum ein anderes Land bietet Frauen neben etlichen anderen Leistungen gleich drei Ultraschall-Termine an: Die Untersuchung zwischen der 9. und 12. Schwangerschaftswoche soll die Schwangerschaft primär bestätigen und klären, ob eventuell zwei oder sogar noch mehr Kinder unterwegs sind. In der zweiten Untersuchung zwischen der 19. und 22. Woche werden Kopf, Bauch und Oberschenkelknochen des Kindes vermessen und die Lage der Plazenta bestimmt. Zusätzlich kann analysiert werden, ob Kopf und Hirnkammern normal geformt sind, und ob sich das Herz gut entwickelt hat. Mit der letzten Untersuchung zwischen der 29. und 32. Woche werden erneut Kopf, Bauch und Oberschenkelknochen vermessen, die Lage des Kindes bestimmt und sein Herzschlag kontrolliert. Sollte eine der Untersuchungen ergeben, dass etwas nicht regulär verläuft, sind noch weitere Untersuchungen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Bisherige IGeL
Frauenärztinnen und -ärzte bieten darüber hinaus Ultraschalluntersuchungen an, entweder zusätzlich zu den drei vorgesehenen Terminen oder welche mit aufwändigerem Verfahren. Diese zusätzlichen Ultraschalluntersuchungen sind IGeL und müssen von den Eltern selbst bezahlt werden. Der Begriff „Babyfernsehen“ oder „Babykino“ hat sich umgangssprachlich dafür eingebürgert. Eltern sind neugierig auf ihr heranwachsendes Kind, deshalb ist das Babyfernsehen sehr beliebt. Eine Untersuchung der Bertelsmann-Stiftung von 2016 zeigt, dass vier von fünf Frauen dieses IGeL-Angebot annehmen.
Eine Untersuchung per Ultraschall ist schnell, einfach, nebenwirkungsarm, strahlungsfrei und kostengünstig. Ultraschall dient bei verschiedenen Beschwerden zu einer ersten schnellen Orientierung, als zusätzliche Diagnosemethode, zur räumlichen Kontrolle bei Gewebeentnahmen und zur Nachsorge. Wie treffsicher mit einer Ultraschalluntersuchung fragliche Strukturen erkannt werden können, hängt zum einen von der Art des Verfahrens und seinen Limitierungen ab, zum anderen ganz wesentlich von der Qualität des Untersuchers.
In der Schwangerschaft kommen verschiedene Ultraschallverfahren zum Einsatz. Die Mutterschaftsrichtlinien sehen ein sogenanntes B-Mode-Verfahren (Brightness-Mode) vor, das zweidimensionale, also flächige Bilder liefert. Ergeben diese Untersuchungen den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, können auch technisch aufwändigere Verfahren Kassenleistung sein, wie die so genannten Doppler- und Duplex-Verfahren.
Aktuelle rechtliche Situation
Bieten Ärztinnen und Ärzte zusätzlichen Ultraschall in der Schwangerschaft als IGeL an, geht es einmal um häufigere, aber in der Regel auch um aufwändigere Untersuchungen. Damit sind Doppler-, Duplex-, 3D-, oder 4D-Verfahren gemeint. Mit der Doppler-Sonographie kann der Blutfluss hörbar gemacht werden. Kombiniert man ihn im Duplex-Verfahren mit dem normalen Ultraschall, kann man den Blutfluss auch sehen. Die 3D-Darstellung erzeugt ein dreidimensionales, also räumliches Bild; und bei der 4D-Darstellung ändert sich dieses Bild nahezu in Echtzeit. Dass diese Verfahren technisch anspruchsvoller sind, heißt jedoch nicht automatisch, dass sie dem Arzt Informationen liefern, die einen zusätzlichen Nutzen für Kind und Mutter bedeuten.
Eine neue Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, verbietet in Zukunft diese zusätzlichen, freiwilligen Ultraschalluntersuchungen. Grund für diese strikte Neuregelung innerhalb der Strahlenschutzverordnung ist, dass wegen der immer besser werdenden Bildqualität sehr viele werdenden Eltern solche Ultraschallbilder sehen und haben möchten - mittlerweile werden sogar Erinnerungsfilme von ungeborenen Kindern „gedreht“. Eine medizinische Notwendigkeit besteht in der Regel für solche Untersuchungen nicht. Außerdem ist die Untersuchungszeit deutlich länger als bei einer „normalen“ Ultraschalluntersuchung.
Daher werden ab dem 1. Januar 2021 Ultraschallanwendungen zu einem nicht-medizinischen Zweck, also ohne ärztliche Indikation, untersagt. Der Originalwortlaut des Gesetzestextes lautet: „Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden,“ was so viel heißt wie: dem Ultraschall ausgesetzt werden. Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Fötus um eine schutzbefohlene Person handelt, die der Untersuchung und der damit verbundenen möglichen Nebenwirkungen nicht zustimmen kann und selber keinen Nutzen aus der Untersuchung zieht (Bundesamt für Strahlenschutz: Strahlenanwendungen während der Schwangerschaft).
Weiter heißt es in der Begründung: Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten sind mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere, da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird.
Wir informieren über diese Leistung, die bisher als IGeL angeboten wurde, fragen aber nicht nach Nutzen und Schaden, weil ergänzende Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft in der beschriebenen Form vom 01.01.2021 an per Gesetz verboten sind und das Angebot unzulässig ist.
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Erklärung der Bewertung: positiv: Unserer Ansicht nach wiegt der Nutzen der IGeL deutlich schwerer als ihr Schaden
Erklärung der Bewertung: tendenziell positiv: Unserer Ansicht nach wiegt der Nutzen der IGeL geringfügig schwerer als ihr Schaden
Erklärung der Bewertung: unklar: Unserer Ansicht nach sind Nutzen und Schaden der IGeL ausgewogen, oder wir finden keine ausreichenden Daten, um Nutzen und Schaden zu beurteilen
Erklärung der Bewertung: tendenziell negativ: Unserer Ansicht nach wiegt der Schaden der IGeL geringfügig schwerer als ihr Nutzen
Erklärung der Bewertung: negativ: Unserer Ansicht nach wiegt der Schaden der IGeL deutlich schwerer als ihr Nutzen
Erklärung der Bewertung:
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„GKV“ steht für die Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehalt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet, müssen sich in ihr versichern
"Eine „Nebenwirkung“ ist laut Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) „ein unerwünschtes Ereignis, bei dem ein
Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Nebenwirkung und einem oder
mehreren angewendeten Arzneimittel/n von einer oder einem Angehörigen eines
Gesundheitsberufes vermutet wird, Anhaltspunkte, Hinweise oder Argumente
vorliegen, die eine Beteiligung des/der Arzneimittel für das Auftreten
der Nebenwirkung plausibel erscheinen lassen oder zumindest eine
Beteiligung der/des angewendeten Arzneimittel/s daran angenommen wird.“
"Eine „Nebenwirkung“ ist laut Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) „ein unerwünschtes Ereignis, bei dem ein
Zusammenhang zwischen der aufgetretenen Nebenwirkung und einem oder
mehreren angewendeten Arzneimittel/n von einer oder einem Angehörigen eines
Gesundheitsberufes vermutet wird, Anhaltspunkte, Hinweise oder Argumente
vorliegen, die eine Beteiligung des/der Arzneimittel für das Auftreten
der Nebenwirkung plausibel erscheinen lassen oder zumindest eine
Beteiligung der/des angewendeten Arzneimittel/s daran angenommen wird.“
"Mit „Nutzen“ ist gemeint, ob und wie sehr ein Test oder eine
Behandlungsmethode Patientinnen und Patienten nützt, indem etwa ihre Lebensqualität erhöht oder ihr Leben verlängert wird. Wir unterscheiden
„geringen“ und „erheblichen“ Nutzen, wobei sowohl Größe als auch
Häufigkeit des Nutzens berücksichtigt werden.
"Mit „Schaden“ ist gemeint, ob und wie sehr eine Untersuchung oder eine Behandlung Patientinnen und Patienten schadet, indem etwa ihre Lebensqualität verringert oder ihr Leben verkürzt wird. Wir unterscheiden „geringen“ und „erheblichen“ Schaden, wobei dabei sowohl Größe als auch Häufigkeit des Schadens berücksichtigt werden. Bei Vorsorge-, Früherkennungsuntersuchungen und invasiven Behandlungen gehen wir auch ohne Studien grundsätzlich von „Hinweisen auf einen geringen Schaden“ aus.
"Mit „Schaden“ ist gemeint, ob und wie sehr eine Untersuchung oder eine Behandlung Patientinnen und Patienten schadet, indem etwa ihre Lebensqualität verringert oder ihr Leben verkürzt wird. Wir unterscheiden „geringen“ und „erheblichen“ Schaden, wobei dabei sowohl Größe als auch Häufigkeit des Schadens berücksichtigt werden. Bei Vorsorge-, Früherkennungsuntersuchungen und invasiven Behandlungen gehen wir auch ohne Studien grundsätzlich von „Hinweisen auf einen geringen Schaden“ aus.
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