Krankenkassen

Welche Rolle spielen Krankenkassen im IGeL-Markt?

Medizinische Untersuchungen und Behandlungen, die von Ärztinnen, Ärzten oder anderem Fachpersonal erbracht werden, heißen im Gesundheitswesen „Leistungen“. Art und Umfang der Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)  bezahlt werden, sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches festgeschrieben. Alle Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Leistungen – unabhängig von ihrem Alter, ihrem Krankheitsrisiko und der Höhe ihres Krankenkassenbeitrags.

Damit Leistungen von den Kassen bezahlt werden dürfen, müssen die Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Außerdem müssen Leistungen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllen, sie müssen also „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein.

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Welche Interessen verfolgen Krankenkassen?

Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die Beiträge ihrer Mitglieder möglichst effektiv einzusetzen. Deshalb stellen sie ihren Versicherten alle Leistungen mit einem nachgewiesenen Nutzen zur Verfügung. Sie setzen sich dafür ein, dass auch neue Entwicklungen in der Medizin ihren Versicherten zugutekommen. Dafür muss allerdings der Nutzen solcher Verfahren erwiesen sein, um zu vermeiden, dass unwirksame oder sogar schädliche Verfahren zur Anwendung kommen.

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Welche ärztlichen Leistungen werden von der Krankenkasse bezahlt?

Für die ärztlichen Praxen gibt zwei Gebührenordnungen: Der „Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)" regelt die Kassenleistungen, die „Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ)" die Privatleistungen, also auch die IGeL. Neue Leistungen im niedergelassenen Bereich werden in aller Regel nur dann Krankenkassenleistungen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sie geprüft und positiv bewertet hat. 

Anders im Krankenhaus: Hier gilt, dass nur Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausdrücklich verboten worden sind, nicht mit den Kassen abgerechnet werde können. Deshalb kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Leistung von den Krankenkassen übernommen wird, wenn sie im Krankenhaus durchgeführt wird, und nicht von den Kassen übernommen, wenn sie im niedergelassenen Bereich durchgeführt wird.

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Bieten alle Kassen dieselben Leistungen an?

Der größte Teil – über 95 Prozent – aller Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist für alle Kassen verpflichtend festgelegt. Dies bedeutet, dass die Versicherten im Bedarfsfall einen Anspruch auf diese Leistungen haben, unabhängig davon, in welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte (und zum Teil Klinikambulanzen) heißt dies, dass sie nach einem festgelegten Abrechnungsschlüssel bezahlt werden.

Krankenkassen sind keine produzierenden Wirtschaftsunternehmen. Dennoch herrscht Wettbewerb unter den derzeit 103 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland (Stand 1.1.2021). Jede Kasse möchte gern möglichst viele Versicherte als Beitragszahler gewinnen. Da der Beitragssatz für alle Krankenkassen bundesweit einheitlich ist, haben die Kassen die Möglichkeit, sich durch zusätzliche Angebote von ihren Mitbewerberinnenn zu unterscheiden. Welche Angebote das sind, können die Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in ihren Satzungen oder durch Verträge mit einzelnen Praxen festlegen. Art, Dauer und Umfang der Angebote müssen in der Satzung klar definiert sein.

Daher gibt es einzelne IGeL, die von manchen Krankenkassen bezahlt werden. Darunter finden sich auch Leistungen, die vom IGeL-Monitor mit „tendenziell negativ“ bewertet werden, Beispiele hierfür sind der PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs und die Glaukomvorsorge. Leistungen, die vom G-BA aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen worden sind, dürfen grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt werden - beispielsweise die Colon-Hydro-Therapie.

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